Gewerbe
Für viele Gründer*innen stellt die Gewerbeanmeldung eine große Hürde dar. Welches Gewerbe angemeldet werden muss, hängt von der ausgeübten Tätigkeit ab. Es wird dabei zwischen freien Gewerben und reglementierten Gewerben unterschieden.
Freie Gewerbe benötigen keinen Nachweis über die Befähigung (Liste WKO)
Reglementierte Gewerbe können erst nach der Erbringung eines Befähigungsnachweises erlangt werden (Liste WKO)
Wenn du ein Einzelunternehmen gründen möchtest, musst du dazu selbst das nötige Gewerbe anmelden. Bei der Gründung einer Gesellschaft (GmbH, KG, OG) kann ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, der über das jeweilige Gewerbe verfügt - das muss nicht zwingend der Inhaber oder handelsrechtliche Geschäftsführer sein.
Die Gewerbe-Anmeldung hat bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes zu erfolgen. Möchtest du zum Beispiel eine Tischlerei in Feldbach eröffnen, ist die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark für die Gewerbevergabe zuständig. Dort wird dann auch entschieden, ob du die Voraussetzungen zur Erlangung des jeweiligen Gewerbes erfüllst. Zudem gibt es auch Ausschlussgründe (z.B. Vorstrafen) die einer Gewerbeanmeldung im Wege stehen können.
Für jedes reglementierte Gewerbe gibt es unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen, die für die Anmeldung erfüllt werden müssen. Im Kern geht es darum, dass du der Behörde nachweisen kannst, dass du sowohl über die nötigen fachlichen als auch wirtschaftlichen Kenntnisse verfügst. So ist für die Anmeldung der meisten handwerklichen Gewerbe eine abgeschlossene Meisterprüfung als Befähigungsnachweis notwendig.
Wenn du diese nicht abgelegt hast, kannst du der Behörde Unterlagen zu deinen bisherigen Ausbildung (z.B. LAP) und Tätigkeiten (z.B. Nachweis deines Dienstgebers über deine bisherige Arbeit) vorlegen. Nach Prüfung deiner Unterlagen wird anschließend entscheiden, ob du über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Gewerbeanmeldung verfügst. Die Behörde hat auch die Möglichkeit bei dieser “individuellen Befähigung” das Gewerbe auf Teiltätigkeiten zu beschränken.
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